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Begutachtungsrichtlinien
Grundlage für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit
Grundlage für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit in Deutschland sind die sogenannten Begutachtungsrichtlinien, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) entwickelt werden und dabei Kriterien festlegt, nach denen der Pflegebedarf einer Person bewertet wird.
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)
Die Pflegebedürftigkeit einer Person wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft. Dabei dienen die Begutachtungsrichtlinien als Leitfaden, ob ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht und wenn ja, in welchem Umfang.
Punktesystem
Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit erfolgt anhand eines Punktesystems, das sich in den Begutachtungsrichtlinien wiederfindet. Bei der Beurteilung werden unterschiedliche Aspekte wie zum Beispiel Selbständigkeit und Fähigkeiten der antragstellenden Person in Betracht gezogen. Dabei spielen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, aber auch Verhalten und psychische Problemlagen aber auch der Umfang der Selbstversorgung eine wesentliche Rolle.
Einstufung in einen Pflegegrad
In den Begutachtungsrichtlinien sind auch die Regelungen enthalten, wie viele Punkte in den einzelnen Bereichen für eine Einstufung in einen Pflegegrad erfüllt sein müssen. Die Pflegegrade werden in 5 Stufen unterschieden, wobei der Pflegegrad 1 der mit dem geringsten und der Pflegegrad 5 der mit dem höchsten Unterstützungsbedarf ist.
Regelmäßige Überprüfung
Aktuelle Erkenntnisse und Entwicklungen in der Pflege sorgen dafür, dass die Begutachtungsrichtlinien einer ständigen und regelmäßigen Aktualisierung unterliegen. Daher ist es nicht unwahrscheinlich, dass es im Laufe der Zeit immer wieder zu Änderungen und Anpassungen der Begutachtungsrichtlinien kommt.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie vor dieser wichtigen Frage der Pflegebedürftigkeit für einen Angehörigen oder für Sie wichtigen Menschen stehen. Bei uns finden Sie die Kompetenz, die Ihnen von Beginn an den richtigen Weg weist.
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